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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  der Firma Peter Seppele Gesellschaft m.b.H.

(English version below)

1. Geltungsbereich

1.1. Der Geltungsbereich umfasst alle unsere Angebote, Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen. Sie gelten insbesondere auch für alle Aufträge, die nicht unter Anwendung unserer Bestell- oder Auftragsformulare zustande gekommen sind.

2. Angebot und Annahme

2.1. Wenn wir ein Anbot ausdrücklich als „unverbindlich“ bezeichnen, so ist es bis zur ausdrücklichen gegenteiligen Vereinbarung dem Grunde und der Höhe nach ohne Bindungswirkung.

2.2. Wir sind nicht verpflichtet, die Vertretungsbefugnis des jeweils Unterzeichnenden zu prüfen, sondern wir dürfen von der Rechtsmäßigkeit der Vollmacht ausgehen.

2.3. Von uns als „Auftragsbestätigung“ bezeichnete Schreiben dienen der Information des Empfängers.

2.4. Bereich Thermofloc in Deutschland: Sie werden in Deutschland von Handelsvertretern (=Gebietsleitern) betreut, deren Tätigkeiten dem Handelsvertretergesetz unterliegen. Handelsvertreter dürfen für die Firma Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. Bahnhofstraße 79, 9710 Feistritz/Drau beim Vertrieb der Produkte mit dem Markennamen Thermofloc, lediglich Geschäfte vermitteln, nicht aber sind sie berechtigt, zu Gunsten oder zu Lasten der Firma Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. eine rechtsverbindliche Erklärung abzugeben. Sohin sind sie nicht berechtigt die Firma Allgemeine Geschäftsbedingungen Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. Ref.Nr. 7 18.04.23 Seite 2 von 9 Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. direkt zu berechtigen oder zu verpflichten. Es müssen rechtsverbindliche Vereinbarungen direkt mit der Firma Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. abgeschlossen werden. Das heißt, dass ihre Bestellungen an uns erst dann zu rechtsgültigen Kaufverträgen werden, wenn diese durch unseren Verkaufsinnendienst in Österreich unterfertigt und bestätigt an Sie gesendet werden.

3. Zahlung

3.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich gegenteiliges vereinbart wird, sind unsere Rechnungen und sonstigen Forderungen sofort mit Rechnungslegung – netto, ohne Abzug – zur Zahlung fällig.

3.2. Bei Zahlungsverzug Ihrerseits sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen ab dem Fälligkeitsdatum zu verrechnen. Sie sind bei von Ihnen verschuldetem Zahlungsverzug verpflichtet, uns alle im Zusammenhang mit der Einbringlichmachung der offenen Forderungen entstehenden notwendigen und im Hinblick auf Ihr Verschulden angemessenen Kosten zu ersetzen.

3.3. Bei Zahlungsverzug Ihrerseits, sind wir berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten..

3.4. Sie sind nur dann berechtigt, Ihre Verbindlichkeiten uns gegenüber durch Aufrechnung aufzuheben, wenn wir zahlungsunfähig sind oder Ihre Forderung im Zusammenhang mit Ihrer Verbindlichkeit steht oder gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden ist.

3.5. Wir dürfen Zahlungen, die Sie zur Tilgung einer bestimmten Forderung gewidmet haben, zunächst auf die unbesicherten Teile dieser Forderung anrechnen, auch wenn insofern von der Widmung durch Sie abgewichen wird. Wir werden von diesem Recht nur Gebrauch machen, wenn andernfalls die Einbringlichkeit unserer Forderungen gefährdet wäre.

3.6. An allen uns übergebenen Sachen haben wir ein kaufmännisches Retentionsrecht. Im Fall von (Zahlungs-)Verzug steht uns ohne weiteres das Recht auf Verwertung dieser Sachen nach unserem Gutdünken zu. Dies umfasst sowohl das Recht, diese Allgemeine Geschäftsbedingungen Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. Ref.Nr. 7 18.04.23 Seite 3 von 9 Sachen in unser Eigentum zu übernehmen und den angemessenen Erlös mit unseren Forderungen abzurechnen/gegen zu verrechnen wie auch das Recht, selbst oder durch Dritte diese Sachen auf Kosten des Schuldners zu verwerten und den daraus resultierenden Erlös zu vereinnahmen/abzurechnen/gegen zu verrechnen.

4. Gewährleistung, Schadenersatz

Vorbehaltlich zwingenden Rechts gesetzlicher Bestimmungen gilt Folgendes:

4.1. Tritt ein Mangel an der Ware nach Ablauf von einem Jahr seit Warenübergabe auf, so ist von Ihnen nachzuweisen, dass dieser schon zum Lieferzeitpunkt bestanden hat. Die Gewährleistung schließt den natürlichen Verschleiß nicht ein.

4.2. Wird der Transport durch ein von Ihnen beauftragtes Transportunternehmen durchgeführt, so übernehmen wir ab Warenübergabe keine Haftung für Schäden.

4.3. Für den Fall der eigenmächtigen Mängelbehebung durch Sie erlöschen unsere Gewährleistungsverpflichtungen.

5. Höhere Gewalt und andere Erfüllungshindernisse

5.1. Durch Fälle höherer Gewalt werden wir der Lieferverpflichtung enthoben. Das gleiche gilt für sämtliche unvorhergesehenen, von unserem Willen unabhängige Störungen, wie Rohstoffmangel, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, gleichgültig welcher Art, sowie Ausfall von in Aussicht genommenen Liefer- oder Bezugsquellen.

5.2. Tritt höhere Gewalt oder einer der vorerwähnten Umstände ein, insbesondere der gänzliche oder teilweise Wegfall unserer Bezugsquellen, sind wir nicht verpflichtet, die Eindeckung mit der vertragsgegenständlichen Ware bei fremden Bezugsquellen vorzunehmen.

6. Abholung / Lieferung / Zustellung

6.1. Sie sind verpflichtet, für eine sachlich und rechtlich gesicherte Zufahrt zu sorgen und uns im Zusammenhang damit in jeglicher Hinsicht schad- und klaglos zu halten. Dies gilt insbesondere für die Berechtigung der Wegbenützung und die Beschaffenheit des Weges.

6.2. Werden unsere Produkte von Ihnen selbst abgeholt, so geht das Transportrisiko ab Verlassen unseres Betriebsgeländes zu Ihren Lasten. Dies betrifft insbesondere Verspätungen, Transportschäden und dergleichen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Ihre Zustimmung, abzuholen, wobei uns der Zugang zur Ware gewährt werden muss.

7.2. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme der Ware durch Dritte sind Sie verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns sofort zu verständigen.

7.3. Im Falle einer Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch Sie erstreckt sich das vorbehaltene Eigentum auf den zukünftigen Erlös bzw. die Kaufpreisforderung aus diesem Geschäft. Im Fall einer solchen Weiterveräußerung sind Sie verpflichtet, diesen an Ihren Vertragspartner zu überbinden und umgehend an uns melden und den Erlös getrennt von Ihrem übrigen Vermögen zu verwahren.

8. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

8.1. Auf alle Verträge zwischen uns und Ihnen ist österreichisches materielles und formelles Recht anzuwenden. UN-Kaufrecht schließen wir ausdrücklich aus.

8.2. Als Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit dem Rechtsgeschäft resultierenden Streitigkeiten zwischen uns und Ihnen wird die Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes an Ihrem Wohnsitz oder Ihrer Arbeitsstätte vereinbart.

9. ABFALLWIRTSCHAFT: Übernahme von Abfällen

9.1. Wir übernehmen keine Tierkörper und nur Abfälle sowie Sachen, die keine explosiven und/oder strahlenden Stoffe enthalten. Wir übernehmen keine giftigen, ätzenden und/oder korrosiv wirkenden Stoffe, außer dies ist ausdrücklich Gegenstand Allgemeine Geschäftsbedingungen Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. Ref.Nr. 7 18.04.23 Seite 5 von 9 der Vereinbarung. Sie sind für die richtige Deklaration der Abfälle und Altstoffe verantwortlich. Sie haben uns alle für die ordnungsgemäße Verwertung und Entsorgung erforderlichen Angaben mitzuteilen und unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen.

9.2. Sie haften für alle Nachteile und Kosten aus einer falschen Deklaration. Weiters tragen Sie auch alle Mehrkosten, die aus einer solchen Falschdeklaration entstehen (Sortierung, Zwischenlagerung, Manipulation, etc.).

9.3. Sie haben die Bestimmungen des Bundes- (AWG) und der jeweiligen Landesabfallwirtschaftsgesetze, sowie der sonstigen einschlägigen Gesetze, Verordnungen und Normen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

9.4. Falls in Bezug auf die richtige Kennzeichnung der Abfälle ein Zweifel besteht, sind wir berechtigt, den Altstoff untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist dann für die weitere Behandlung und Verrechnung verbindlich. Die Kosten gehen zu Ihren Lasten. Vorgelegte Analysen bedürfen der schriftlichen Anerkennung durch uns.

9.5. Für die Mengenbestimmung der übergebenen Abfälle ist die Wägung auf einer unserer geeichten Betriebswaagen oder auf der geeichten Brückenwaage maßgebend.

9.6. Eventuell auftretende betriebsnotwendige Wartezeiten, etwa beim Abladen des Materials sowie bei dessen Übergabe an uns, gehen auf Ihre Kosten und Gefahr. Den Anordnungen des Übernahmepersonals ist unbedingt Folge zu leisten.

9.7. Bis zu unserer schriftlichen Übernahme/Eingangsbestätigung gilt die Ware als Eigentum des Anlieferers. Wir behalten uns vor, grundlos die Abnahme von Sachen aller Art, insbesondere von Abfällen, zu verweigern. Bei der Übernahme von gefährlichen Abfällen erfolgt diese ausdrückliche Erklärung erst durch Übermittlung des firmenmäßig unterfertigten Begleitscheinblattes an Sie.

9.8. Wir übernehmen nur Schrott, welcher zuvor durch den Übergeber auf Freiheit von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Allgemeine Geschäftsbedingungen Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. Ref.Nr. 7 18.04.23 Seite 6 von 9 Gegenständen und ionisierender Strahlung geprüft wurde. Der Übergeber garantiert uns die Freiheit der Schrotte von obig angeführten Kontaminationen und hält uns im Falle von Abweichungen schadlos.

9.9. Stundensätze werden pro begonnener halber Stunde verrechnet.

10. ABFALLWIRTSCHAFT: Abholung und Eigenanlieferung von Abfällen von Abfällen

10.1. Im Falle einer vereinbarten Abholung durch uns, steht es uns frei, die Abholung selbst durchzuführen oder durch einen Dritten durchführen zu lassen.

10.2. Sie sind verpflichtet, dem Fahrer bei Abholung von Altstoffen die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere nach Maßgabe des AWG und der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Abfallnachweisverordnung auszuhändigen, andernfalls sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

10.3. Mehrkosten für Warte- und Stehzeiten, sowie die Kosten für durch Sie veranlasste Leerfahrten sind von Ihnen zu tragen / uns zu ersetzen.

10.4. Die Eigenanlieferung muss allen jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen (bei ADR-pflichtigen Stoffen etwa den Vorgaben gemäß GGBG). Diesbezüglich sind wir schadund klaglos zu halten. Ungeeignete und/oder beschädigte Behältnisse werden von uns nicht übernommen. Ungeeignete und/oder undichte Verpackungen werden von uns gegen geeignete Verpackungen auf Kosten des Auftraggebers getauscht.

11. ABFALLWIRTSCHAFT: Containerdienst

11.1. Die Angaben über Größe und Tragkraft des Containers sind nur Näherungswerte. Aus unwesentlichen Abweichungen davon können weder Preisminderungen noch sonstige Ansprüche abgeleitet werden.

11.2. Abfall- und Wertstoffbehältnisse, Abroll- und Absetzcontainer dürfen nicht im Hebezeugbetrieb (mit Kränen oder anderen Allgemeine Geschäftsbedingungen Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. Ref.Nr. 7 18.04.23 Seite 7 von 9 Lastaufnahmemitteln) verwendet werden. Diese widmungsfremde Verwendung ist daher strengstens verboten.

12. FLÜSSIGE BRENNSTOFFE: Zustellung von Diesel und Heizöl

12.1. Die Feststellung der für die Verrechnung maßgebenden ausgelieferten Produktmenge erfolgt durch ein eichpflichtiges Messgerät.

12.2. Für den vorschrifts-, norm- und ordnungsgemäßen Zustand des Tanks bzw. sonstiger Abfülleinrichtungen und die Richtigkeit der Angaben über das Fassungsvermögen sind Sie verantwortlich, Sie haben uns auf diesbezügliche Besonderheiten vor Beginn des Betankungsvorganges hinzuweisen.

13. HOLZPELLETS: Zustellung von Holzpellets

13.1. Wir übernehmen keinerlei Zusicherung für Farbe, Form, Geruch und ähnliche Produktunregelmäßigkeiten, sofern das Produkt noch der von Ihnen bestellten Qualität entspricht.

13.2. Für den vorschrifts-, norm- und ordnungsgemäßen Zustand des Holzpellets-Lagerraums und die Richtigkeit der Angaben über das Fassungsvermögen sind Sie verantwortlich, Sie haben uns auf diesbezügliche Besonderheiten vor Beginn des Befüllungsvorganges hinzuweisen.

13.3. Sie verpflichten sich insbesondere, die Heizanlage rechtzeitig vor der Befüllung abzuschalten. Wie lange die Heizung vor der Befüllung abgeschaltet sein muss, ist der jeweiligen Bedienungsanleitung zu entnehmen.

13.4. Sie sind verpflichtet, uns eine ungehinderte Zufahrtsmöglichkeit mit unseren LKW zu gewährleisten und eine entsprechend geeignete Abladestelle zur Verfügung zu stellen. Die schriftliche Warnpflicht bei nicht ausreichender Straßenbreite oder ähnlicher Hindernisgründe trifft Sie. Dazu zählen Schäden, die dadurch entstehen, dass die Abladestelle den statischen Belastungen durch den LKW nicht gewachsen ist. Widrigenfalls fallen Ihnen sämtliche Kosten und Auslagen zur Last, die in diesem Zusammenhang durch Ihr rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten anfallen.

13.5. Als ENplus-zertifizierter Lieferant erkennen wir Feinanteil- Reklamationen nur an, wenn die Einblas-Strecke (inklusiv Befüll- Leitung) < 30 Meter ist.

14. THERMOFLOC-Zustellung

14.1. Bei Lieferung „frei LKW/Baustelle, bauseitige Entladung“ oder „frei LKW/Baustelle nicht abgeladen“ haben Sie dafür zu sorgen, dass die Anfahrtswege bei jedem Wetter mit dem von der Spedition eingesetzten Fahrzeug mit einer Gesamtbelastung von bis zu 40 Tonnen an die von Ihnen vorgesehene Entladestelle befahrbar sind. Das Abladen hat unverzüglich nach Ankunft unserer Fahrzeuge durch Sie und auf ihr Risiko zu erfolgen. Für durch mangelhafte Anfahrtswege entstehende Schäden an der Ware oder Gerätschaft sowie für Abladeverzögerungen haften Sie . Ist eine Zuwegung zur Baustelle am Liefertag nicht oder nicht ausreichend befahrbar, müssen Sie unsere Erzeugnisse an einer frei zugänglichen und befestigten Stelle abnehmen, auch wenn eine größere Entfernung zur eigentlichen Baustelle besteht. Sollte für die bauseitige Entladung ein LKW mit speziellem Aufbau, wie z.B. einer Entladung mittels Kran von oben, benötigt werden, bedarf es hierbei unserer schriftlichen Bestätigung. Ist dies nicht der Fall, haften Sie uns gegenüber und bei unberechtigter Nichtabnahme unserer Erzeugnisse sind wir zur Einlagerung auf Ihre Kosten und Gefahr berechtigt. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Schaden (ausgenommen Personenschäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruht.

14.2. THERMOFLOC-Lieferzeiten: Die Standard-Lieferzeiten für Österreich betragen 5-10 Werktage und jene für alle anderen europäischen Länder 10-15 Werktage. Bitte beachten Sie, dass unabhängig von den Standardlieferzeiten ausschließlich jene Lieferzeiten, die dem Kunden seitens der Firma Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. - Abteilung THERMOFLOC schriftlich bestätigt wurden, Gültigkeit haben. Bei Lieferungen, die an einem bestimmten Tag bis zu einer bestimmten Uhrzeit zugestellt werden müssen, weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass wir bei einer nicht fristgerechten Zustellung (Lieferverzug), die nicht in unseren Wirkungsbereich fällt, keinerlei Haftung übernehmen.

14.3. Für THERMOFLOC-Lieferanten (Speditionen):

- Nachdem unsere Ware ausschließlich auf Einwegpaletten produziert wird, weisen wir die Spediteure darauf hin, dass keine Europaletten (Leerpaletten) bei uns abgeladen und gelagert werden können./p>

- Wir geben nur Eingangsrechnungen, wo der VERBRINGUNGSNACHWEIS im Original oder das CMR im Durchschlag mit Originalstempel und Unterschrift des Absenders (= Peter Seppele Gesellschaft m.b.H.), des jeweiligen Frachtführers und des Empfängers mitgeschickt wird, zur Überweisung frei. Eine Kopie des Verbringungsnachweises oder des CMR wird nicht akzeptiert. Rechnungen ohne die genannten Dokumente werden wir ungebucht an den Spediteur retournieren.

- Die Ware muss mindestens dreimal mittels Gurt bzw. Spannlatte gesichert werden! Vor Ort wird unser Verlader den LKW-Fahrer über das genaue Ladeschema und die Warensicherung informieren.

(V7 vom 05. April 2023)


English version:

General Terms & Conditions Peter Seppele Gesellschaft m.b.H. V7 05. April 2023 (english)